Zur Verhängung einer Sperrzeit wegen Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme

SG Detmold, Urteil vom 18.05.2007 – S 10 AS 230/06

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB II a. F. wird die Regelleistung unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbstätigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. (Rn.24)

Der sich unrechtmäßig Verhaltende hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.(Rn.27)

Eine grundsätzlich erforderliche Abmahnung und Androhung den Abbruch der Maßnahme mit anschließender Absenkung der Regelleistung ist entbehrlich, wenn der Versicherte den Abbruch provoziert. (Rn.28)

Eine etwaige Unterforderung des Versicherten in einer Maßnahme führt nicht zu deren Unzumutbarkeit.(Rn.31)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Regelleistungen des Klägers zu Recht für drei Monate um monatlich jeweils 103,50 EUR abgesenkt hat oder nicht.

2 Der Kläger bezog fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.07.2005 schloss er mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung. In der Rechtsfolgenbelehrung zu dieser Vereinbarung heißt es u. a. “ …wenn sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben, wird das Arbeitslosengeld II in der ersten Stufe um 30 vom Hundert der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II) abgesenkt.“

3 Die Beklagte stellte einen Hilfe- und Entwicklungsplan für den Kläger auf. Diesem zugrunde lag der vom Kläger nur rudimentär ausgefüllte Klientenfragebogen. Darin machte er u. a. keine Angaben zum Lebenslauf, früheren Beschäftigungen etc. und verweigerte auch seine Zustimmung, die von ihm gemachten Angaben zu speichern.

4 Im Rahmen der Entwicklung des Hilfeplans gab der Kläger an, körperlich nur eingeschränkt arbeiten zu können.

5 Auf die Mitarbeiter der Beklagten schien er nicht motiviert. Zielsetzung des Hilfe- und Entwicklungsplans war es daher, die körperliche Belastbarkeit des Klägers im Rahmen einer sogenannten Pluslohnmaßnahme auszutesten und ihm Strukturen nach langjähriger Arbeitslosigkeit vorzugeben.

6 Vor Umsetzung des Hilfeplans kam es jedoch zunächst zu einer Anstellung des Klägers, auf den die Firma H. Personal- und Büroservice X. anhand des Bewerberprofils im Portal www.arbeitsagentur.de aufmerksam geworden war. Die Beklagte stellte auf Antrag des Klägers insoweit einen Vermittlungsgutschein über 2.000 EUR aus. Es kam zum Abschluss einer von der Firma H. Personal- und Büroservice X. vermittelten Tätigkeit bei der U. Personalleasing GmbH in C … Dieses Arbeitsverhältnis begann zum 09.05.2005 und war bis 31.12.2005 befristet. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte der Kläger zunächst vom 05.09.2005 an bei der Tirolerbaugenossenschaft in J. als Kranfahrer tätig werden. Der Kläger beantragte Reisekostenbeihilfe bei der Beklagten, um an den Arbeitsplatz zu gelangen. Sie wurde ihm von der Beklagten gewährt.

7 Am Arbeitsplatz angekommen erlitt der Kläger ausweislich einer Bescheinigung der neurologischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses L. einen „Gelegenheitsanfall bei chronischem Alkoholabusus“. Der Kläger konnte die von ihm übernommene Arbeit nicht ausüben und kehrte nach Deutschland zurück.

8 Sein Arbeitgeber kündigte ihm zum nächstmöglichen Termin, d. h. zum 29.09.2005.

9 Der Kläger gab bei den sich anschließenden persönlichen Vorsprachen am 07. und 09.09.2005 gegenüber der Beklagten an, dass Alkohol für ihn seit dem Vorfall kein Thema mehr sei.

10 Mit Schreiben vom 10.10.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, ab Montag, den 17.10.2005, an der Qualifizierungsmaßnahme berufliches Training und berufliche Integration des Vereins für Bildung und Erziehung J. teilzunehmen. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass die Nichtteilnahme oder das Nichterscheinen zu einer Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 31 SGB II führen könne. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Informationsbroschüre hatte der sechs Monate dauernde Kurs zum Ziel, die Kursteilnehmer in den Beruf zurückzuführen, Weiterbildung und berufliches Training zu verbinden, die Entdeckung neuer Fähigkeiten der Teilnehmer, den Umgang mit dem Computer zu schulen, das Internet kennen zu lernen, ein längeres Praktikum zu ermöglichen, Bewerbungsunterlagen ansprechend zu gestalten und die körperliche Fitness zu steigern.

11 Der Kläger nahm an diesem Kurs teil, störte jedoch derart massiv, dass er am 31.10.2005 von der weiteren Teilnahme am Kurs ausgeschlossen wurde. Die Kursleiterin führte schriftlich aus, dass der Kläger ein „nicht zu akzeptierendes Sozialverhalten, mangelnde Integrationsbereitschaft, Verweigerung zur Mitarbeit sowie mangelnde Einsicht in sein Verhalten“ gezeigt habe. Er habe u. a. Drohungen ausgesprochen, wie z. B.: “ Sie werden mich noch kennen lernen.“, „Sie werden keinen Spaß mit mir haben …“, „Ich haue Ihnen welche aufs Maul.“, unterstützt durch Türknallen und ähnlichem Verhalten. Nicht nur die anderen Kursteilnehmer, sondern auch Teilnehmer anderer Kurse, die er während der Pausen gestört habe, hätten sich über ihn beklagt. Als dem Kläger am 31.10.2005 von der Kursleiterin mitgeteilt worden war, dass er vom Kurs ausgeschlossen werde, reagierte er hierauf mit den Worten: „Ich habe mich gewundert, dass Sie es so lange mit mir ausgehalten haben.“.

12 Die Beklagte senkte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2005 gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die Regelleistungen für drei Monate um monatlich 103,50 EUR, beginnend ab Dezember 2005 ab. Der Kläger habe durch sein Verhalten den Abbruch der Maßnahme des Vereins J. provoziert.

13 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Ausschluss bei weiterem unkooperativen Verhalten drohe und mit entsprechenden finanziellen Nachteilen versehen sei. Ihm hätte zumindest „eine gelbe Karte“ gezeigt werden müssen. Er hätte auch darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass bereits „Ungehorsamkeiten“ schon zu einem Ausschluss führen könne und damit zu einer Kürzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

14 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2006 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Absenkung der Leistungen gemäß § 31 Abs. 2. S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB II lägen vor. Bei der Integrationsmaßnahme des Vereins J. vom 17.10.2005 bis zum 16.04.2006 habe es sich um eine berufspraktische Integrationsmaßnahme im Sinne des SGB II gehandelt. Das Verhalten des Klägers sei massiv störend gewesen. Das habe den Erfolg der Maßnahme für die anderen Teilnehmer gefährdet. Er habe die Unterrichtsordnung grob missachtet. Ihm sei auch vorgehalten worden, dass er mit einem Ausschluss von der Maßnahme rechnen müsse, wenn er seine Verhaltensweise nicht ändere. Dem Kläger sei auch hinreichend bekannt gewesen, dass das eine entsprechende Sanktion auslöse. Er hat sein Verhalten jedoch nicht geändert. Die insoweit erteilte Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.07.2006 sei hinreichend präzise. Sie sei vom Kläger unterschrieben worden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers sei nicht erkennbar.

15 Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des die Leistungen absenkenden Bescheids und die Auszahlung von 3 x 103,50 EUR. Er habe keine Vorwarnung erhalten, bevor er hinausgeworfen worden sei. Das wäre aber notwendig gewesen, um sein Verhalten entsprechend einzustellen und die eingetretenen finanziellen Einschnitte zu vermeiden. Andere Teilnehmer hätten sich im Übrigen noch viel drastischer verhalten oder seien gewalttätig und unverschämt gewesen. Im Übrigen sei die Maßnahme nicht passend gewesen. Es seien kindische Aufgaben gestellt worden, beispielsweise alle Wörter mit „Auto“ zu nennen. Er sei Kfz-Mechaniker gewesen. Er könne eine beliebig große Anzahl von Begriffen mit „Auto“ nennen.

16 Der Kläger beantragt,

17 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, die Berufung zuzulassen, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 310,50 EUR zu zahlen.

18 Die Beklagte beantragt,

19 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, die Klage abzulehnen.

20 Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen und Argumentationen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten mit der Nr. 31722BG0001369 verwiesen. Sie lagen der Entscheidungsfindung zugrunde.

Entscheidungsgründe

22 Das Gericht darf ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG entscheiden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.

23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Absenkungsbescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer 310,50 EUR an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

24 Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB II wird die Regelleistung unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbstätigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Für den Abbruch einer Maßnahme durch den Maßnahmeträger gibt der Hilfebedürftige Anlass, wenn er durch ein zurechenbares, subjektiv vorwerfbares, maßnahmewidriges Verhalten die Fortführung der Maßnahme für den Maßnahmeträger oder für andere Maßnahmeteilnehmer unzumutbar macht.

25 Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

26 Bei der Integrationsmaßnahme des Vereins J. vom 17.10.2005 bis zum 16.04.2006 handelte es sich um eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift.

27 Das Verhalten des Klägers war massiv störend für die Durchführungen der Maßnahme. Es kam – was unstreitig ist – zu Beschwerden der anderen Maßnahmeteilnehmer über den Kläger und sogar von Teilnehmern anderer Kurse, die vom Kläger während der Pausen gestört wurden. Die Drohungen des Klägers, die von der ehemaligen Leiterin des Kurses, Frau T., in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2005 geschildert werden, waren inakzeptabel, so z. B. die Äußerungen; „Sie werden mich noch kennen lernen.“, „Sie werden keinen Spaß an mir haben …“, „Ich haue Ihnen welche aufs Maul.“, begleitet mit Türknallen etc. Es handelt sich nicht – wie der Kläger meint – lediglich um „Ungehorsamkeiten“. Soweit der Kläger behauptet, andere Teilnehmer hätten sich noch drastischer verhalten, ist der Vortrag derart unsubstantiiert, dass er nicht weiter überprüft werden konnte. Auf das Verhalten der anderen Teilnehmer kommt es rechtlich im Übrigen auch nicht an. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Aus dem Umstand, dass andere Teilnehmer unter Umständen hätten ebenfalls ausgeschlossen werden können und müssen, folgt nicht, dass sein rechtmäßiger Ausschluss unrechtmäßig wird.

28 Der Kläger lieferte durch sein Verhalten vorwerfbar Anlass für den Abbruch der Maßnahme. Eine Abmahnung, wie sie vom Kläger als notwendig angesehen wird, war im konkreten Fall nicht notwendig. Das gilt selbst dann, wenn man eine entsprechende Abmahnung grundsätzlich als notwendig betrachtet, damit der Kläger sich auf den Abbruch der Maßnahme und die sich anschließenden Absenkung der Regelleistung einstellen kann (so Sonnhoff in jurisPK-SGB II Kommentar, 1. Auflage, 2005, Stand 23.01.2007, Rn 89 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG vom 16.09.1999, B 7 AL 32/89 R zur Sperrzeit). Der Kläger war vorliegend nämlich nicht schutzbedürftig. Er hat nicht nur mit dem Abbruch der Maßnahme aufgrund seines Verhaltens gerechnet, sondern diese sogar bewusst provoziert. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des unstreitigen Verhaltens des Klägers sowie insbesondere auch wegen seiner im Anschluss an den Ausschluss gemachten, ebenfalls unstreitigen Äußerung („Ich habe mich gewundert, dass Sie es so lange mit mir ausgehalten haben.“) fest. Der Kläger wusste von dem drohenden Ausschluss und wollte ihn.

29 Über die daraus resultierenden Rechtsfolgen war er durch das Aufforderungsschreiben zur Teilnahme an der Maßnahme und durch die Eingliederungsvereinbarung vom 28.07.2005 hinreichend belehrt worden. In der Rechtsfolgenbelehrung heißt es u. a., “ …wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben, wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II) abgesenkt.“. Das ist hier entsprechend dann auch geschehen.

30 Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund dafür, Anlass zum Abbruch der Maßnahme zu geben. Insbesondere war der Kläger nicht aufgrund seiner Alkoholsucht an einem erfolgreichen Teilnehmen an der Maßnahme gehindert. Das hat der Kläger auf wiederholte Nachfrage des Gerichts im Erörterungstermin vom 13.04.2007 bestätigt. Zwar habe er ein Alkoholproblem. Seit dem Vorfall vom 05.09.2005 in Österreich, d. h. seinem dortigen Anfall und der Behandlung im Krankenhaus, habe er jedoch keinen Alkohol mehr getrunken. Unter Entzugserscheinungen habe er lediglich einen Tag lang gelitten. Anschließend sei es ihm gut gegangen, sogar besser als vor Einstellung des Alkoholkonsums.

31 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Maßnahme nicht passend und daher nicht zumutbar war. Zum einen hat er dies weder vor der Maßnahme noch während der Maßnahme (und vor seinem Rauswurf) in irgendeiner Art und Weise gegenüber der Beklagten kundgetan. Die Einwendung, er sei unterfordert gewesen, kam erst im Klageverfahren. Die Kammer geht insoweit von einer Schutzbehauptung aus. Selbst wenn man das anders sähe, wäre die Maßnahme zumutbar gewesen. Dass der Kläger in einigen Punkten unterfordert war, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Maßnahme. Der Kläger ist unstreitig jahrelang arbeitslos gewesen. Das Eintrainieren eines geregelten Tagesablaufs, die Verbesserung der privaten Bewerbungsunterlagen, die Förderung von PC-Kenntnissen, die Schulungen im Internet etc. sind als Teil der Maßnahme für den Kläger zumutbar gewesen, wenn nicht sogar besonders sinnvoll. Der Kläger hat insoweit im Erörterungstermin angegeben, dass er zumindest von den PC- und Internetteilen der Maßnahme profitiert habe. Er habe so auch seinen jetzigen Job gefunden, nämlich über das Internet. Im Übrigen hatte der Kläger nach seiner Beantragung von Leistungen bei der Beklagten deren „Klientenfragebogen“ nur rudimentär ausgefüllt, über seinen Lebenslauf, berufliche Erfahrungen etc. machte er keine Angaben. Dadurch hat es der Klägers selbst der Beklagten unmöglich gemacht, eine etwaig noch geeignetere Maßnahme für ihn zu finden und zu fördern.

32 Die Absenkung erfolgte gemäß § 31 Abs. 6 SGB II mit dem Kalendermonat Dezember, d. h. dem Monat, der auf das Wirksamwerden des streitigen, die Absetzung feststellenden Bescheides vom 16.11.2005 folgte.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

34 Die Berufung war nach § 144 SGG nicht zuzulassen. Einer Zulassung hätte es bedurft, da die Berufungssumme von 500 EUR hier nicht überschritten werde, streitig ist der Absenkungsbescheid und die darauf beruhende Einbehaltung von 310,50 EUR. Die Berufung wäre nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen gewesen, wenn die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Das ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall. Selbst wenn man seine Rechtsauffassung unterstellt, dass es grundsätzlich einer (schriftlichen) Abmahnung bedurft hätte, bevor er von der Maßnahme ausgeschlossen wurde, so war das aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (bloßes Provozieren des Abbruchs der Maßnahme) nicht notwendig. Das Gericht weicht mit seiner Entscheidung auch von keiner Entscheidung eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der oberen Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.

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